Eheschließung



Bitte mitbringen:
Amtlichen Lichtbildausweis, Geburtenbuchabschrift, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde von Vorehen, Urkunde zur Führung eines akademischen Grades, Nachweise über die Auflösung der Vorehen (Scheidungsbeschlüsse, Sterbeurkunde), Geburtsurkunden aller gemeinsamer vorehelichen Kinder, Meldenachweise, weitere Urkunden und Nachweise werden, insbesondere bei nicht-österreichischen Staatsbürgern, je nach Sachlage vorzulegen sein, Gerichtsbeschluss über Ehehmündigkeit (männlich zwischen 16 und 18 Jahren, weiblich zwischen 15 und 16 Jahren), Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft.

Ehe - In Österreich kommt die Eheschließlung dadurch zustande, dass die Verlobten nach der Ermittlung der Ehefähigkeit persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Eheleute sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, d.h. zu gegenseitigem Beistand, Rücksichtnahme und zur Geschlechtsgemeinschaft. Das Wesen der Ehe soll nach dem Willen des Gesetzgebers in einer grundsätzlich lebenslangen und umfassenden Gemeinschaft liegen. Trotz des Umstandes, dass das Zeugen und Erziehen von Kindern zu den erklärten Ehezielen gehören, sind selbstverständlich auch kinderlose Ehen voll gültig.


Ermittlung der Ehefähigkeit (früher Angebot) - Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließlung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die wichtigste Aufgabe des Standesbeamten vor einer Eheschließlung ist also die Prüfung etwaiger Ehehindernisse. Die Verlobten haben die Erklärung, vor allem Erklärungen über die Namensführung in der Ehe, bei der mündlichen Verhandlung abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden. 


Ehefähigkeitszeunis - Ausländer müssen zur Ermittlung der Ehefähigkeit eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Ehefähigkeitszeugnis) ihres Heimatlandes vorlegen, sofern sie nach dem für maßgebenden Recht eine solche erlangen können. In diesem Ehefähigkeitszeugnis wird bestätigt, dass der Eheschließung keine in den Gesetzten dieses Landes begründete Ehehindernisse entgegenstehen.


 

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